Expertenforum - Märzklausel bei Austritt Vorjahr

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  • 01
    Märzklausel bei Austritt Vorjahr

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Ein Arbeitnehmer der am 31.07.2024 ausgeschieden ist erhält im Monat Februar eine Einmalzahlung i.H. von 50,00 €.

    Der Arbeitnehmer hat kein laufendes Entgelt im Monat Februar da er ja bereits zum 31.07.2024 ausgeschieden ist.

    Ist die Einmalzahlung i. H. von 50,00 € dem Monat 07.2024 zuzurechnen?

    ....und bei der Meldung ist die ursprüngliche Abmeldung zu stornieren und neue Meldung mit 50,00€ erhöht zu erstellen?


    Vielen Dank für eine zeitnahe Rückmeldung.

  • 02
    RE: Märzklausel bei Austritt Vorjahr

    Hallo Personalbüro65,
     
    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige(n) Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten ist (Märzklausel).
     
    Dies gilt auch, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr beendet wurde
     
    Daher in Ihrem Fall durch Anwendung der Märzklausel das im Februar 2025 ausgezahlte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Abrechnungszeitraum Juli 2024 zuzuordnen und ggf. nach den allgemeinen Regelungen zu verbeitragen und zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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