Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Lohnfortzahlung für Azubis

    Guten Tag, unser Azubi hat zum 01.09.25 angefangen. Vorher hatte er einen Minijob bei uns. Jetzt war er vom 11.10-17.10 krank. Gilt hier die 4 Wochen-Frist nach dem Lohnfortzahlungsgesetz? Oder gilt das Lohnfortzahlungsgesetz gar nicht für Azubis, sondern das BBIGesetz? Danke

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung für Azubis

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage bezüglich der Lohnfortzahlung betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Anfrage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen

  • 03
    RE: Lohnfortzahlung für Azubis

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist auch auf Auszubildende anwendbar. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 EFZG.


    Die vierwöchige Wartefrist gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt danach. Allerdings ist die Vorbeschäftigungszeit im Rahmen des Teilzeitarbeitsverhältnisses (geringfügige Beschäftigung) anzurechnen, und zwar jedenfalls dann, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis nahtlos vom Ausbildungsverhältnis abgelöst wurde.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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