Expertenforum - Lohnfortzahlung Azubi in den ersten 4 Wochen

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  • 01
    Lohnfortzahlung Azubi in den ersten 4 Wochen

    Unser Auszubildender war in den ersten 4 Wochen der Ausbildung krank geschrieben. Gilt auch in der Ausbildung die Wartezeit und wir müssen keine Lohnfortzahlung leisten, weil er Anspruch auf Krankengeld hat? Oder haben Auszubildende eine Sonderstellung durch das Berufsausbildungsgesetz?

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung Azubi in den ersten 4 Wochen

    Hallo Lohnbearbeiter,
     
    Ihre Frage zum Anspruch und zur Dauer der Entgeltfortzahlung eines Auszubildenden betrifft vordergründig das Arbeitsrecht.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu keine konkrete, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).
     
    Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen nach der Arbeitsaufnahme erkrankt, hat also grundsätzlich erst ab der fünften Woche Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung.
     
    Dieser Anspruch gilt gleichermaßen für Auszubildende, da dieser Personenkreis nicht im § 3 EFZG ausgenommen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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