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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Lohnfortzahlung an Feiertagen

    Guten Tag,

    wir haben eine Kollegin, die lt. Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 16h hat welche sich (laut AV) auf 5 Tage / Woche verteilt.

    Effektiv eingesetzt wird sie nach Absprache jeweils an 2 Tagen pro Woche für jeweils einen Dienst a 8h. Welche das sind richtet sich nach den betrieblichen Belangen.


    Nun kam die Frage auf ob und wenn ja unter welchen Bedingungen sie Anspruch auf eine LFZ von Feiertagen (z.B. Weihnachtsfeiertage im Dezember 2025) hat.

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung an Feiertagen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Maßgeblich ist, ob die Mitarbeiterin an den jeweiligen Feiertagen tatsächlich gearbeitet hätte. Dabei kann nicht von den Festlegungen im Arbeitsvertrag ausgegangen werden, da diese zwischenzeitlich verändert worden sind und die Arbeitszeit abweichend festgelegt wurde. In der Regel ist der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts hierzu auch berechtigt. Sollte die Arbeitszeit tatsächlich fest vereinbart worden sein, müsste geprüft werden, ob jedenfalls stillschweigend eine Vereinbarung über die Änderung der Arbeitszeiten zustande gekommen ist.


    Für die konkrete Arbeitseinteilung und damit die Frage, ob ein Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, kommt es zunächst darauf an, ob die Arbeitstage nach einem bestimmten „Muster“ festgelegt werden (beispielsweise in der ersten Woche Montag und Dienstag Arbeitstage, in der zweiten Woche Mittwoch und Donnerstag etc.). Sollte sich ein solches „Muster“ nicht ergeben, ist von der generellen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Danach ist die Mitarbeiterin darlegungsbelastet dafür, dass die Arbeitszeit wegen eines Feiertages ausfällt. Das heißt, die Mitarbeiterin müsste darlegen können, dass sie an einem Feiertag gearbeitet hätte. Gelingt ihr das nicht, besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Lohnfortzahlung an Feiertagen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für den aufschlussreichen Input zum Thema.

    In dem Zusammenhang kam nun noch die Frage auf mit welchem Wert eigentlich eine solche LFZ zu bemessen ist. Wie viele Stunden sind also dafür anzusetzen?

    Gern, falls es eine andere Grundlage wie der 13 Wochen Schnitt sein sollte, einmal am Beispiel oben (16h/Woche; 2 Tage) und als Vergleich für eine Vollzeitkraft mit 40h/Woche beziffert.


    Vielen Dank!

  • 04
    RE: Lohnfortzahlung an Feiertagen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG gilt bei Feiertagen des sogenannte Lohnausfallprinzip. Das heißt, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Vergütung, die er ohne den Feiertag erzielt hätte. Wenn die 16 Stunden auf beide Arbeitstage pro Woche gleich verteilt sind, erhält der Arbeitnehmer an einem Feiertag also die Vergütung für 8 Stunden. Ist bei einer Vollzeitkraft die Arbeitszeit ebenfalls gleichmäßig verteilt, erhält auch sie die Vergütung für 8 Stunden, wenn Arbeitstag und Feiertag zusammentreffen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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