Expertenforum - Lohnerhöhung nach Wegfall der IAP /Inflationsausgleichsprämie

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  • 01
    Lohnerhöhung nach Wegfall der IAP /Inflationsausgleichsprämie

    Hallo Experten-Team,

    der BMF bestätigt in einem Schreiben an den DStV folgendes:

    ...sofern im Vorjahr die IAP/Inflationsausgleichsprämie vom AG gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.


    Wie sieht es in der Sozialversicherung aus? Bleiben auch im SV-Recht die anschließenden Lohnerhöhungen mit einer gesonderten Vereinbarung unschädlich?


    Vielen Dank

    und beste Grüße

    P. Roth

  • 02
    RE: Lohnerhöhung nach Wegfall der IAP /Inflationsausgleichsprämie

    Guten Tag,
     
    in seinem Antwortschreiben an den DStV bestätigt das BMF die Unschädlichkeit von der Inflationsausgleichsprämie anschließenden Lohnerhöhungen unter folgender Prämisse:
    „Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG – in welcher Form auch immer – vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“
     
    Zudem werde unter Ziffer 5b) der o.g. FAQ dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit auch unschädlich sei, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Im zugehörigen Beispiel sei dies nochmals für den Fall dargestellt, dass im Monat nach Zahlung einer IAP eine – der Höhe nach gleiche – Gehaltserhöhung gezahlt wird, die ebenfalls mit Inflationsgesichtspunkten begründet wird.
    Diesem klaren Wortlaut stehe auch § 8 Abs. 4 Nr. 4 EStG nicht entgegen, so das BMF abschließend.
     
    In den FAQs zu Ziffer 5b) ist Folgendes beschrieben:
     
    5b. Gilt die Steuerbefreiung auch für (mehrere) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung gewährt?
    Ja. Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Auszahlung beispielsweise in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig über den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 verteilt erfolgt (siehe dazu Ziffer 5). Für die Steuerfreiheit ist es auch unschädlich, wenn die IAP im Zusammenhang beziehungsweise in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
     
    Beispiel:
    Der Arbeitgeber gewährt seinen (tariflich oder außertariflich gebundenen) Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, deren Zahlung in mehreren Schritten erfolgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet werden. Ab dem 1. Dezember 2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet. Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte IAP in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
    Die danach einsetzende reguläre - und dauerhaft wirkende - Lohnerhöhung von monatlich 300 Euro unterliegt dagegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.
     
    Wir interpretieren die Beantwortung der Fragestellung 5b) in den FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz als Klarstellung, dass die einsetzende reguläre und dauerhafte Lohnerhöhung steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
     
    Eine verbindliche Beurteilung erhalten Sie von Ihrem Betriebsstätten-Finanzamt. Insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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