Expertenforum - Lohnabrechnungen bei Auflösung einer GbR und Fortführung als Einzelunternehmen

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  • 01
    Lohnabrechnungen bei Auflösung einer GbR und Fortführung als Einzelunternehmen

    Hallo,


    ich habe folgende Frage:


    Eine GbR (2 Gesellschafter) wird mit Wirkung zum 31.12.2024 aufgelöst und einer der Gesellschafter führt das Unternehmen unter Übernahme des gesamten Vermögens u. aller Rechte und Pflichten fort.


    Was ist da zu beachten?

    - Abmeldung der Mitarbeiter bei der Krankenkasse mit Betriebsnummer der GbR (mit welchem Meldegrund?)?

    - Anmeldung der Mitarbeiter im Einzelunternehmen mit Betriebsnummer des EU (mit welchem Meldegrund?)?

    - Elstam-Meldungen?

    - ……..

    - ……..


    Oder „einfach“ alles weiterführen?


    Vielen Dank vorab …

  • 02
    RE: Lohnabrechnungen bei Auflösung einer GbR und Fortführung als Einzelunternehmen

    Guten Tag,
     
    aufgrund der zentralen Rolle der Betriebsnummer im Meldeverfahren zur Sozialversicherung sind die bei der Bundesagentur für Arbeit in der Datei der Beschäftigungsbetriebe hierzu gespeicherten betrieblichen Daten stets aktuell zu halten.
    Arbeitgeber sind daher verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Änderungen zu den bei Betriebsnummernbeantragung angegebenen betrieblichen Daten unverzüglich zu melden (§ 18i Abs. 4 SGB IV).
     
    Die Entscheidung, ob eine neue Betriebsnummer durch den Wechsel von der GbR zu einer Einzelfirma notwendig ist, trifft die Bundesagentur für Arbeit (BA), so dass wir Ihnen empfehlen die Fragestellung an die Bundesagentur für Arbeit zu richten.
     
    Entscheidet die BA, dass eine neue Betriebsnummer notwendig ist, sind die Mitarbeiter mit Grund „33“ bei der GbR abzumelden und mit Grund „13“ bei der Einzelunternehmung anzumelden.
     
    Ihre Frage zu den Elstam-Meldungen betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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