Expertenforum - Leistungszulage

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  • 01
    Leistungszulage

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter von uns (gesetzlich krankenversichert) erhält diesen Monat eine Leistungszulage ausbezahlt. Diese Leistungszulage erhält er, weil er im Schichtbetrieb gearbeitet hat. Wir können zum heutigen Tag leider nicht sagen, ob er diese Schichtzulage nur diesen Monat erhält oder in den nächsten Monaten auch. Ich habe nachgelesen. Leistungszulagen werden typischerweise regelmäßig gewährt und sind damit laufender Bezug. Wie ist es aber, wenn wir noch nicht sagen können, ob diese Leistungszulage regelmäßig gewährt wird? Sollen wir die Leistungszulage in diesem Fall als Einmalbezug ausbezahlen? Im Arbeitsvertrag ist die Leistungszulage nicht vereinbart. Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Leistungszulage

    Guten Tag,
     
    alle beitragsrechtlich relevanten Einnahmen sind entweder laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Eine weitere Möglichkeit gibt es nicht. Für die Beitragsberechnung ist diese Unterscheidung sehr wichtig, weil elementar unterschiedliche Regelungen zu beachten sind.
     
    Der Gesetzgeber hat den Begriff des laufenden Arbeitsentgelts nicht konkretisiert. Seine Definition ergibt sich vielmehr aus dem Umkehrschluss zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Demzufolge handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt, wenn dieses für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Dies gilt zum Beispiel für Lohn oder Gehalt, Mehrarbeitszuschläge oder Schichtzulagen.
     
    Dies gilt unabhängig davon, dass die Abrechnung von laufendem Arbeitsentgelt in größeren Abständen als monatlich erfolgen kann – zum Beispiel bei Mehrarbeitsvergütungen oder Provisionen. Auf die Regelmäßigkeit der Zahlung kommt es daher nicht an. Bei einer Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume wird laufendes Arbeitsentgelt nicht zu einer Einmalzahlung. Einmalzahlungen, die – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel zur Auszahlung gelangen, verlieren ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und sind damit als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.
     
    Laufendes Arbeitsentgelt wird bei der Beitragsberechnung immer nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Dabei wird es dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es erzielt worden ist.
    Wichtig ist auch, dass laufendes Arbeitsentgelt, das erarbeitet worden ist, aber nicht in voller Höhe gezahlt wurde, trotzdem vollständig beitragspflichtig ist.
     
    Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Schichtzulage jeweils einem bestimmten Monat zuzuordnen ist. Insofern stellt dies laufendes Arbeitsentgelt dar und ist im Monat der Leistung zu verbeitragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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