Sehr geehrte Damen und Herren, ein AN ist verheiratet und hat ein Kind. Mutter und Kind leben im Ausland. Der AN lebt und Arbeitet in Deutschland und ist auch hier hauptwohnsitzlich gemeldet. Aller 2 Monate hält sich der AN für 11 Tage im Ausland bei Mutter und Kind auf und erledigt seine Arbeit von dort im Homeoffice. Kann bei dieser Konstellation noch davon ausgegangen werden, dass der AN in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hat? Nach unserer Auffassung ist er trotzdem für das gesamt Jahr 2025 durchgängig lohnsteuerpflichtig in Deutschland. Können Sie unsere Auffassung bestätigen? Vielen Dank Kluge
Expertenforum - Lebensmittelpunkt

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Lebensmittelpunkt
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RE: Lebensmittelpunkt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine abschließende Beantwortung ist nur möglich, wenn der Heimatstaat des Arbeitnehmers mitgeteilt wird, weil mit diesem Heimatstaat bestehende Doppelbesteuerungs-Abkommen wichtige Regeln enthalten können.
Allgemein gilt: Mindestens durch den Deutschland gegebenen „gewöhnlichen Aufenthalt" wäre der Arbeitnehmer (vorbehaltlich DBA) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland, also auch steuerpflichtig für die hier erzielten Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit demjenigen Staat zu, in dem die Arbeit verrichtet wird und der Arbeitgeber seinen Sitz hat. (Auch dies würde nach dem Sachverhalt Lohnsteuerpflicht in Deutschland ergeben.) Für andere Einkommensquellen können sich dann aus den DBA abweichende Besteuerungszuständigkeiten (z.B. zugunsten des Heimatstaates) ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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