Expertenforum - KV-Beitrag für freiwillig Versicherte

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    KV-Beitrag für freiwillig Versicherte

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für einen freiwillig Versicherten Mitarbeiter.

    Folgende Ausgangsbasis:

    Der Mitarbeiter verdient monatlich 5.400 €, also unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Jährlich erhält er tarifvertraglich zugesichert 10.000 € an Sonderzahlungen. Er verdient damit 74.800 € jährlich. Da er bereits freiwillig Versichert war und auch weiterhin über der JAEG verdient, bleibt er auch in 2025 mit 9111 geschlüsselt.


    Nun zur Frage. Ist der Abzug für die KV in diesem Beispiel von der Beitragsbemessungsgrenze, also von 5.512,50 € zu berechnen oder von seinem Gehalt, den 5.400 € (Sonderzahlungen fallen in dem Monat nicht an)?


    Unser Programm berechnet den Abzug von der BMG, den Arbeitgeberanteil jedoch von seinem Gehalt. Ist das richtig?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: KV-Beitrag für freiwillig Versicherte

    Guten Tag,
     
    freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind,
    erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte (§ 257 Abs. 1 SGB V).
     
    Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist also das Arbeitsentgelt, dass bei Versicherungspflicht verbeitragt würde.
     
    Insoweit ist in Ihrem Fall der Beitragszuschuss aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und nicht aus der Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. In den Monaten mit Einmalzahlung
    ist dieser dann entsprechend höher, da auch bei Versicherungspflicht Beiträge über die monatliche Beitragsbemessungsgrenze hinaus bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des Jahres
    berechnet werden.
     
    Der gesamte Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für diesen Personenkreis bemisst sich aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
     
    Im Ergebnis fällt monatlich der gleiche Beitrag an. Der Beitragszuschuss orientiert sich an dem monatlichen Arbeitsentgelt einschließlich der Einmalzahlungen und ist daher entsprechend unterschiedlich hoch.
     
    Somit entspricht die Berechnung Ihres Abrechnungsprogrammes der aktuellen rechtlichen Verfahrensweise.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.