Expertenforum - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG und Feiertage

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  • 01
    Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG und Feiertage

    Eine Beschäftigte hat eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG im Zeitraum vom 30.12.2024 bis 08.01.2025 angezeigt. Demnach sind auch Feiertage mit eingeschlossen, für die normalerweise Entgeltfortzahlung nach EntgFG zu leisten ist. Wie werden die Feiertage bei einer Beantragung von kurrzeitiger Arbeitsverhinderung behandelt? Ist weiterhin Entgeltfortzahlung zu leisten oder ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung vorrangig zu behandeln. Muss das Entgelt für die Beschäftigte für den gesamten Zeitraum gekürzt oder nur für die "Nicht-Feiertage" gekürzt werden?

  • 02
    RE: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG und Feiertage

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Anspruch auf kurzfristige Arbeitsbefreiung gemäß § 2 PflegeZG gilt nur für Tage, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre. An Feiertagen ist der Arbeitnehmer bereits nach § 2 EFZG von der Arbeit befreit (sofern er nicht am Feiertag arbeiten müsste). Das heißt, für die Feiertage erhält der Arbeitnehmer die Feiertagsvergütung, sofern er ohne Pflegezeit ebenfalls von der Arbeitsleistung befreit wäre.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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