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  • 01
    Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wenn nahe Angehörige eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin plötzlich Pflege oder Unterstützung bei der Organisation von Pflegemaßnahmen brauchen, können Beschäftigte sich sofort für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Das legt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) fest.


    Hier geht es um die Organsisation einer Unterbringung in ein Pflegeheim (wegen Erhöhung Pflegegrad 3 auf4).


    Frage 1: Welcher Nachweis ist erforderlich (m.E. reicht hier der Nachweis der Erhöhung des Pflegegrades und die Erklärung des AN, dass die Unterbringung organisiert werden muss)


    Frage 2: Führen die Fehltage zur Kürzung der SV-Tage und damit zur Kürzung der BBG?


    MfG

    Personalabreilung (PA)

  • 02
    RE: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage

    Hallo Personalabteilung (PA),
     
    Beschäftigte haben den Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies ist in § 2 Pflegezeitgesetz geregelt und wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet.
     
    Das Pflegeunterstützungsgeld soll den Lebensunterhalt von Beschäftigten sichern, die kurzzeitig von der Arbeitsleistung freigestellt sind. Liegen die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor und hat der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden. Dieses wird auf Antrag gewährt.
     
    Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Nachweise sind nur zu erbringen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich fordert. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder das voraussichtlichen Vorliegen der Voraussetzungen (anerkannte Pflegestufe) der nahen Angehörigen und über die Erforderlichkeit des Fernbleibens von der Arbeit verlangen.
     
    Die Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld für diesen Zeitraum ist vom Arbeitgeber an die zuständige Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen des Mitarbeiters zu senden. Von dieser wird das Pflegeunterstützungsgeld an die betreffende Person gezahlt. Eine elektronische Übermittlung der Entgeltbescheinigung ist derzeit noch nicht vorgesehen. Die weitere Vorgehensweise sollte jeweils mit der zuständigen Pflegekasse abgestimmt werden.
     
    Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, während der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ unbezahlt bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt und bezieht er in diesem Zeitraum das Pflegeunterstützungsgeld, so werden die SV-Tage dementsprechend gekürzt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage

    Liebes AOK-Team,


    wie sieht es denn in diesen Fällen mit der DEÜV-Meldung aus ? Ist es richtig, dass die Abmeldung erst erfolgen darf, wenn der Mitarbeiter mehr als diese 10 Tage in Anspruch nimmt ?


    Lieben Dank im Voraus für eine kurze Rückmeldung.


    Viele Grüße

    Jennifer Hölzlein

  • 04
    RE: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage

    Hallo Frau Hölzlein,
     
    bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz ergeben sich keine melderechtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung.
     
    Sofern die Arbeitsunterbrechung infolge der Pflegezeit länger als einen Zeitmonat andauert, ist das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich abzumelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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