Ein immatrikulierter Student will nur während seiner Semesterferien Vollzeit arbeiten. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr werden nicht überschritten. Das Studium dauert insgesamt 7 Semester, es ist geplant, in dieser Zeit immer in der vorlesungsfreien Zeit zu arbeiten. Von verschiedenen Seiten bekam ich die Auskunft, dass dann ein kurzfristiger Minijob möglich ist. Ich stolpere aber über die Richtlinien der Minijobzentrale, folgender Part: "Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbar-keit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung". Was ist hier richtig?
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kurzfristiger Minijob Student
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RE: kurzfristiger Minijob Student
Guten Tag,
eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B. durch eine längstens für ein Jahr mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen befristet sind (Rahmenvereinbarung).
Bei einer Beschäftigung innerhalb einer Regelung muss der Arbeitgeber immer darüber informiert sein, ob die Aushilfe in der arbeitsfreien Zeit für andere Arbeitgeber tätig ist. Die zulässigen Einsätze bei ihm könnten sich ansonsten auf weniger als 70 Arbeitstage reduzieren.
Die Geringfügigkeitsrichtlinie besagt Folgendes:
bei Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist. In diesen Fällen sind die Arbeitseinsätze von vornherein nicht vorhersehbar und folgen keinem bestimmten Muster oder Rhythmus; das heißt, die Arbeitseinsätze erfolgen in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema und der Arbeitgeber muss zur Sicherstellung des Betriebsablaufs nicht regelmäßig auf Aushilfskräfte zurückgreifen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht.
Aus unserer Sicht kann die auf Regelmäßigkeit ausgerichtete Vollzeittätigkeit aus Ihrer Schilderung nicht im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt werden.
Eine Möglichkeit wäre das Werkstudentenprivileg (nur RV-Pflicht)
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist entscheidend, ob Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Beschäftigungen mit bis zu 20 Stunden in der Woche).
Daraus ergibt sich, dass der Student in der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei ist, solange er wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeitet.
Wenn der Student ausschließlich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden arbeitet, kann weiterhin das Werkstudentenprivileg Anwendung finden, sofern im Laufe eines Zeitjahres (gerechnet von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurück) die Zeitgrenze von 26 Wochen (182 Kalendertage) nicht überschritten wird.
Demnach könnte in dem von Ihnen geschilderten Fall aufgrund des Werkstudentenprivilegs für die Beschäftigungen innerhalb der Semesterferien Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit vorliegen.
Die Rentenversicherungspflicht bleibt hiervon unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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