Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Kurzfristige Beschäftigungen hintereinander

    Hallo,

    ich habe eine Frage zur kurzfristigen Beschäftigung.

    Ein Mitarbeiter hatte eine kurzfristige Beschäftigung vom 25.08. - 29.08.2025.

    Kann er beim selben AG am 06.10.-10.10.2025 nochmal eine kurzfristige Beschäftigung absolvieren? Die 70-Tage im Kalender 2025 werden bei Zusammenrechnung beider Beschäftigungen nicht überschritten.

    Frage: Muss allgemein bei zwei aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber eine Pause von zwei Monate eingehalten werden? Es gab hier doch mal sv-rechtliche Bedingungen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigungen hintereinander

    Hallo Lohnbüro,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist.
    Solange diese Grenzen nicht überschritten werden, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern oder beim gleichen ausgeübt werden.
     
    Sofern in Addition der Beschäftigungszeiten bei allen Arbeitgebern die oben genannten Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung (max. 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres) nicht überschritten werden, könnte die im Oktober beabsichtigte kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei beurteilt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erüllt sind. 

    Eine „Wartefrist“ von zwei Monaten zwischen beiden kurzfristigen Beschäftigungen ist in einem solchen Fall nicht zu beachten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.