Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung zwischen Ende Schule und freiwilliges Soziales Jahr im Ausland unentgeltlich

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung zwischen Ende Schule und freiwilliges Soziales Jahr im Ausland unentgeltlich

    Hallo zusammen,


    wir haben eine Arbeitnehmerin, die nach ihrem Schulabschluss als kurzfristige Beschäftigte bei uns im Unternehmen arbeiten möchte.

    Nach der Beschäftigung wird sie ein freiwilliges Soziales Jahr im Ausland unentgeltlich beginnen.

    Nun fragen wir uns wie wir das ganze Sozialversicherungspflichtig betrachten sollen.

    Würde sie in Deutschland ein Zivildienst machen würde sie Sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden auch in der kurzfristigen Beschäftigung.

    Wie sieht es nun in dem oben geschilderten Sachverhalt aus?


    Vielen Dank für die Mithilfe

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung zwischen Ende Schule und freiwilliges Soziales Jahr im Ausland unentgeltlich

    Guten Tag,
     
    wenn eine Beschäftigung im Vorfeld auf weniger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, kann grundsätzlich von einer kurzfristige Beschäftigung gesprochen werden, sofern eine Berufsmäßigkeit ausgeschlossen ist.
     
    Die Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres wird als berufsmäßig bewertet. Dies gilt auch dann wenn im Anschluss an das soziale Jahr ein Studium aufgenommen wird.

    Eine kurzfristige und im Sinne der Sozialversicherung sozialversicherungsfreie Beschäftigung ist hier nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung zwischen Ende Schule und freiwilliges Soziales Jahr im Ausland unentgeltlich

    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Ist es also nicht relevant wo das freiwillige Soziale Jahr ausgeübt wird und ob es entgeltlich oder unentgeltlich absolviert wird?

    Die Mitarbeiterin wird das freiwillige soziale Jahr im Ausland unentgeltlich durchführen.

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung zwischen Ende Schule und freiwilliges Soziales Jahr im Ausland unentgeltlich

    Guten Tag,
     
    der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Personen, die sich im Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Jugendfreiwilligendienst (als freiwilliges soziales Jahr – FSJ – oder freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ) engagieren, unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
     
    Die im Rahmen der vorgenannten Freiwilligendienste geleisteten Tätigkeiten stehen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gleich. Das für den Eintritt der Versicherungspflicht geltende Erfordernis der Entgeltlichkeit wird durch das in der Regel gewährte Taschengeld und gegebenenfalls durch die Sachleistungen Verpflegung, Unterkunft und Arbeitskleidung bzw. entsprechende Geldersatzleistungen hierfür erfüllt.
     
    Die Versicherungspflicht in der GKV besteht auch dann, wenn die Beschäftigung geringfügig ist, also das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 Euro nicht übersteigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).
     
    Versicherungsfrei sind z. B. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Dabei ist zu beachten, dass sich die Versicherungsfreiheit nach diesen Vorschriften nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen von versicherungsfreien Personen (beispielsweise Kinder von Beamten) erstreckt. Diese Angehörigen werden bei Ausübung des BFD oder FSJ bzw. FÖJ versicherungspflichtig in der GKV.
     
    Somit liegt auch bei einem unentgeltlichen Jugendfreiwilligendienst (FSJ) Versicherungspflicht vor, so dass die Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Beginn des FSJ nicht kurzfristig abgerechnet werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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