Ein Schüler muss ein ein einjähriges gelenktes Praktikum nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Bildungsgängen des Abendgymnasium und Kollegs bzw. der Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums, die zur allgemeinen Hochschulreife führen nach Anlage 1 der Praktikum-Ausbildungsverordnung in der Fachrichtung Gesundheitswissenschaften absolvieren. Eine Schulbescheinigung liegt bis 31.07.2025 vor. Praktikumsvertrag ab 01.09.2025. Gilt der MA noch als Schüler und kann er kurzfristig (70AT) beschäftigt werden.?Entgelt >556 Euro, arbeitet hauptsächlich am Wochenende.
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Kurzfristige Beschäftigung während eines vorgeschriebene Praktikums
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RE: Kurzfristige Beschäftigung während eines vorgeschriebene Praktikums
Hallo Lohnabrechnung2025,
da nach Ihrer Schilderung für uns nicht eindeutig erkennbar ist, um welche Art von Praktikum es sich konkret handelt, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme zu beiden möglichen Varianten abgeben können.
1. Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen/Berufskolleg innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet.
Während des ersten Ausbildungsjahres wird grundsätzlich eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Die fachpraktische Ausbildung ist im Regelfall nicht für sich allein, sondern als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule/Berufskolleg zu beurteilen, welche die Klassen 11 und 12 umfasst.
Im Rahmen dieser Gesamtausbildung legt die Fachoberschule/Berufskolleg die Ausgestaltung des Praktikums fest und regelt die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe der Praktikumsbestimmungen.
Das Praktikum stellt sich somit als nicht abtrennbarer Bestandteil der Schulausbildung dar. Als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildungsphase ist das Praktikum mithin nicht als Beschäftigung zu werten.
Eine parallel hierzu ausgeübte kurzfristige Beschäftigung während der Praktikumsphase kann sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
2. Nach vorzeitiger Beendigung der gymnasialen Oberstufe besteht durch Absolvierung eines einjährigen Praktikums die Möglichkeit, die Fachhochschulreife zu erlangen. Da bei Aufnahme des erforderlichen „Nachpraktikums“ die Schulausbildung bereits abgeschlossen ist, kommt eine Gleichstellung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mit den Fachoberschülern, die während der Dauer des Schulbesuchs ein Fachpraktikum ableisten, nicht in Betracht.
Bei erfolgreicher Ableistung des einjährigen Praktikums erhalten diese auch nicht das Abschlusszeugnis der Fachoberschule (Fachhochschulreife), sondern erlangen durch das Praktikum lediglich die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.
Sofern im Rahmen des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Eine parallel hierzu ausgeübte kurzfristige Beschäftigung während der Praktikumsphase kann auch hier sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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