Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung von Rentnern

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    kurzfristige Beschäftigung von Rentnern

    Guten Tag an das Expertenteam,

    ist eine kurzfristige Beschäftigung (Urlaubsvertretung) in einer Apotheke möglich vom 25.10. - 13.11. durch eine Apothekerin die seit Juli diesen Jahres Versorgungsbezüge vom Versorgungswerk der Apotheker erhält? Bis zum 30.06. hatte sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Regelsaltersgrenze hat sie noch nicht erreicht. Nach dem Rentenbeginn hätte sie nur die Beschäftigung aus der Urlaubsvertretung.

    Evtl. ist ein Minijob ab 2025 geplant. Muss nach der kurzfristigen Beschäftigung eine "Pause" von 2 Monaten eingehalten werden? Beim Wechsel von einem Minijob auf eine kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gelten doch diese 2 Monate - im umgekehrten Fall auch?

    Besten Dank im voraus

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung von Rentnern

    Sehr geehrte Frau Merkle,
     
    bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und infolgedessen nicht mehr zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zählen bzw. dem Arbeitsmarkt nicht mehr dauerhaft zur Verfügung stehen, können für die Prüfung der Berufsmäßigkeit mehr als geringfügige Beschäftigungszeiten nur nach dem Ausscheiden angerechnet werden.

    Hierzu gehören z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters (keine Altersteilrentner), Versorgungsbezugsempfänger, Hausfrauen und Hausmänner.
     
    Wir verstehen Ihren Sachverhalt so, dass es sich nicht um eine nahtlose Weiterbeschäftigung handelt, sondern die Arbeitnehmerin zwischenzeitlich nicht beschäftigt war und keine für die Prüfung der Berufsmäßigkeit erheblichen Beschäftigungen vorliegen. Demnach spricht aus unserer Sicht nichts gegen eine Beurteilung als kurzfristige Beschäftigung für den Zeitraum 25.10.-13.11.2024.
     
    Folgt beim selben Arbeitgeber im (unmittelbaren) Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, so ist ab diesem Zeitpunkt eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist in 2025) sozialversicherungsfrei (mit Ausnahme der Rentenversicherung) zu beurteilen und grds. mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ zu melden.
     
    Im umgekehrten Fall, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Daraus folgt, dass die 2-Monats-Frist nur anzuwenden ist, wenn die kurzfristige Beschäftigung auf eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung folgt. 

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.