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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung verlängern

    Hallo Expertenteam,


    ich habe einige Fragen zu kurzfristigen Beschäftigungen:


    Vertrag Befristung ursprünglich: 25.03.25 bis 31.12.25, Begrenzung auf 70 Arbeitstage, keine Vorbeschäftigungen 2025, Verdienst nicht mehr als 556,00 im Monat. Kann der Vertrag auf ein Jahr verlängert werden (bis 24.02.26), Verdienst nicht mehr als 556,00? Die Arbeitstage werden eingehalten (2025: 50 Tage, 2026: 20 Tage).


    Prüfung Berufsmäßigkeit für 2026:

    Wenn der Verdienst monatlich nicht über 603,00 € liegt, kann dann folgender Vertrag geschlossen werden: 01.01.2026 - 31.08.2026, 70 Arbeitstage werden eingehalten, kurzfristige geringfügige Beschäftigung. Aktuell noch Schüler, im Sommer Schulentlassener, ab 01.09.2026 Beginn Ausbildung. Da da der Verdienst nicht höher als 603,00 ist, muss dann keine Berufsmäßigkeit geprüft werden?


    Geringfügige Beschäftigung im Anschluss an kurzfristige geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber:

    Kann direkt im Anschluss nach einer kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung eine dauerhafte geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden oder ist das frühestens nach einer Pause von 2 Monaten beim gleichen Arbeitgeber wieder möglich?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe


     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung verlängern

    Hallo Lohnabrechner04,
     
    zu Ihren Fragen „Vertrag Befristung ursprünglich, Prüfung Berufsmäßigkeit für 2026 und Geringfügige Beschäftigung im Anschluss an kurzfristige geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber“ erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:
     
    Vertrag Befristung ursprünglich:
     
    Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn eine sogenannte Rahmenvereinbarung im Sinne der Sozialversicherung geschlossen wird. Hierbei vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer, dass dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums (längstens für zwölf Monate) gelegentlich im Rahmen der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung von bis zu 70 Arbeitstagen für ihn arbeiten wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

    Dabei ist es unerheblich, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschreitet.

    Nach Ihrer Fallschilderung wäre die Verlängerung der Rahmenvereinbarung bis 24.02.2026 unkritisch, solange in dem Gesamtzeitraum der Rahmenvereinbarung die Anzahl von 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird.

    Prüfung Berufsmäßigkeit für 2026:
     
    Da in dieser Konstellation das monatliche Arbeitsentgelt die für das Kalenderjahr 2026 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze (603,00 €) nicht übersteigen soll, ist eine Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht erforderlich, so dass die kurzfristige Beschäftigung trotz beabsichtigter Aufnahme einer Ausbildung ab September 2026 nach dem Ende der Schulausbildung weiterhin sozialversicherungsfrei zu beurteilen wäre.        
     
    Geringfügige Beschäftigung im Anschluss an kurzfristige geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber:
     
    Folgt beim gleichen Arbeitgeber im (unmittelbaren) Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, so ist ab diesem Zeitpunkt eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. In der Konsequenz ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei (mit Ausnahme der Rentenversicherung) zu beurteilen und grundsätzlich mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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