Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung _ späterer Einsatz Beginn lt. AV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen hat.

    Der Arbeitsvertrag läuft ab dem 01.11.2025.


    Der erste Einsatz hierzu erfolgt jedoch in 12.2025.


    Da der November mit keinem Entgelt belegt ist - wäre eine DEÜV Meldung ab dem 01.12.2025 erforderlich oder sehen wir das verkehrt?


    Arbeitsrechtliche Frage (bitte um Weiterleitung):

    Wir sind verunsichert, inwieweit die Mitarbeiterin ab dem 01.11.2025 im Zusammenhang der DEÜV Meldung anzulegen ist oder es ausreichend wäre, wenn eine Neuanlage zum 01.12.2025 erfolgt. Sind wir arbeitsrechtlich dazu verpflichtet die Neuanlage ab dem 01.11.2025 vorzunehmen, damit das Beschäftigungsverhältnis abrechnungstechnisch als Personalfall nachgewiesen werden kann?


    Danke vorab.

     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung _ späterer Einsatz Beginn lt. AV

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,

    in Ihrem Fall ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme anzumelden. Ihre Frage zum Arbeitsrecht haben wir wunschgemäß weitergeleitet. Sie erhalten eine Stellungnahme dann aus diesem Fachbereich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam  
     

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung _ späterer Einsatz Beginn lt. AV

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, die Mitarbeiterin bereits ab 1. November 2025 anzulegen, um nachweisen zu können, dass sie bereits in einem Arbeitsverhältnis stand, besteht nicht.


    Arbeitsrechtlich ist entscheidend, ab wann der Arbeitsvertrag gilt. Dies war hier der 1. November 2025.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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