Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Mitarbeiterin, die eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen hat.
Der Arbeitsvertrag läuft ab dem 01.11.2025.
Der erste Einsatz hierzu erfolgt jedoch in 12.2025.
Da der November mit keinem Entgelt belegt ist - wäre eine DEÜV Meldung ab dem 01.12.2025 erforderlich oder sehen wir das verkehrt?
Arbeitsrechtliche Frage (bitte um Weiterleitung):
Wir sind verunsichert, inwieweit die Mitarbeiterin ab dem 01.11.2025 im Zusammenhang der DEÜV Meldung anzulegen ist oder es ausreichend wäre, wenn eine Neuanlage zum 01.12.2025 erfolgt. Sind wir arbeitsrechtlich dazu verpflichtet die Neuanlage ab dem 01.11.2025 vorzunehmen, damit das Beschäftigungsverhältnis abrechnungstechnisch als Personalfall nachgewiesen werden kann?
Danke vorab.