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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung Rentner -zuvor SVpflichtige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die bis zum 30.09. SVpflichtig angestellt war.

    Sie erhält ab dem 01.10. eine Altersvollrente.

    Zur Einarbeitung der neuen Kollegin möchte unsere Mitarbeiterin ab dem 01.10. für 2 Tage/Woche arbeiten. Die Einarbeitung ist bis zum 30.03. Folgejahr befristet.


    Kann die Beschäftigung ab dem 01.10. als kurzfristig angesehen werden?

    Muss eine Wartezeit hier eingehalten werden?

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Rentner -zuvor SVpflichtige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
    Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
     
    Bei einer Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus werden die Beschäftigungszeiten in beiden Kalenderjahren zusammengerechnet bzw. die Beschäftigung wird im Ganzen betrachtet.
     
    Zwischen zwei Arbeitseinsätzen beim selben Arbeitgeber müssen mindestens zwei Monate liegen, damit von einer erneuten kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden kann.

    Sie liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

    In Ihrem Sachverhalt wäre eine kurzfristige Beschäftigung unter der Voraussetzung möglich, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird.

    Hierbei ist folgendes zu beachten:

    Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, ist diese grundsätzlich auf maximal ein (Zeit-) Jahr zu begrenzen (z. B. 01.10.2025 bis 30.09.2026) Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind nur dann erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.
     
    Bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung ist neben der Befristung der zu beurteilende Beschäftigung immer auch die Berufsmäßigkeit zu prüfen.
     
    Altersvollrentner sind nicht berufsmäßig tätig, auch dann nicht, wenn der Renteneintritt im laufenden Kalenderjahr beginnt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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