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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung oder Minijob, einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Guten Tag,


    eine Arbeitnehmerin, die bei uns befristet bis zum 17.01.2026 voll SV-pflichtig beschäftigt war, soll nochmal am 19.02.2026 in derselben Tätigkeit bei uns arbeiten (nur an diesem einen Tag). Sie hat inzwischen eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber. Ihr Verdienst für diesen Tag wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Ist es möglich, sie für diesen Tag als geringfügig Beschäftigte oder im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung abzurechnen? Berufsmäßigkeit im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung dürfte aufgrund ihrer weiteren Hauptbeschäftigung nicht vorliegen. Die Frage ist, ob aufgrund des Zeitraums der Unterbrechung von einem guten Monat (Austritt 17.01.2026, Wiedereintritt 19.02.2026) ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen könnte? In dem Fall müsste sie dann wieder voll SV-pflichtig beschäftigt werden, oder?


    Danke für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung oder Minijob, einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.10.2026: 603 Euro) liegt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, kann i. d. R. angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind.
     
    Die Ausübung einer Hauptbeschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung ist gleichzeitig möglich, wenn die Beschäftigungen jeweils bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.
     
    Mit der vorherigen Kündigung in Ihrem Unternehmen unterstellen wir, dass die Beschäftigung im Rahmen der Kurzfristigkeit im Vorfeld, also im Laufe der vorherigen Hauptbeschäftigung, nicht bereits vereinbart wurde. Grundsätzlich gilt die widerlegbare Vermutung, dass eine einheitliche Beschäftigung vorliegt, wenn keine Trennung zwischen vorheriger (Haupt)Beschäftigung und anschließender kurzfristiger Beschäftigung gegeben ist (Ausnahme: Unterbrechung von mindestens zwei Monaten). Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt hier nur dann in Betracht, wenn es sich um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. 
     
    Durch die neue Beschäftigung in einem anderen Unternehmen ist aus unserer Sicht eine kurzfristige Beschäftigung möglich. Berufsmäßigkeit wäre aufgrund des Arbeitsentgelts im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überprüfen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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