Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung oder geringfügige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung oder geringfügige Beschäftigung

    Wir haben einen Praktikanten, der für 2 Monate vom 01.03.2025 bis zum 30.04.2025 bei uns ein freiwilliges Praktikum (20 Stunden pro Woche, an 2-3 Tagen 520,00 €) macht. Er übt neben diesem Praktikum eine weiter Beschäftigung unbefristet nicht geringfügig aus. (20 Stunden pro Woche) und eine kurzfristige Beschäftigung vom 01.10.2023 bis zum 31.03.2025 mit 10 Stunden pro Woche. Können wir das Praktikum als kurzfristige Beschäftigung abrechnen? Wie zählt man die Arbeitstage, wenn zwei kurzfristige Beschäftigungen zur gleichen Zeit bei unterschiedlichen Arbeitgebern stattfinden. = 01.03.2025 bis 31.03.2025

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung oder geringfügige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    bei einem „freiwilligen Praktikum“ handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich um ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis.
    Wird ein solches Praktikum mit einem monatlichen Entgelt bis zu 556,00 Euro absolviert, handelt es sich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen sind. In einem solchen Sachverhalt ist jedoch zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, ist bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage.

    Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen ist, sind die Arbeitstage aus allen im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Beschäftigungszeiträumen, so dass in den einzelnen Beschäftigungszeiträumen einheitlich entweder 90 Kalendertage oder 70 Arbeitstage maßgebend sind.
    Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung; in diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

    Zusätzlich ist die „Berufsmäßigkeit“ der kurzfristigen Beschäftigung zu prüfen. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
     
    In Ihrem Sachverhalt sollte zur Prüfung die 70-Tage-Regelung herangezogen werden. Es ist die kurzfristige Beschäftigung vom 01.03.2025 bis 30.04.2025 zu prüfen. Hier müssen die Arbeitstage ermittelt werden.
    Zur Prüfung der 70-Tage-Regelung sind auch die Arbeitstage der 2. kurzfristigen Beschäftigung im Kalenderjahr 2025 zu berücksichtigen. Diese Arbeitstage im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.03.2025 sind mit der aktuell zu beurteilenden Beschäftigung zu addieren. Wird in Summe die 70 AT-Regelung nicht überschritten, sind beide Beschäftigungen als kurzfristig abrechenbar.

    Auf die Prüfung der Berufsmäßigkeit kann im Fall der Beschäftigung ab 01.03.2025 verzichtet werden, da die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
     
    Für den Fall, dass die Addition ein Ergebnis über 70 Arbeitstage ergibt, kann die Beschäftigung vom 01.03. – 30.04.2025 als geringfügig entlohnt abgerechnet werden. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ist zulässig. Die kurzfristige Beschäftigung 01.10.2023 bis zum 31.03.2025 wird ebenfalls nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung angerechnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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