Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung nach einjährigem Praktikum

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung nach einjährigem Praktikum

    Wir beschäftigen zur Zeit einen Praktikanten (Schüler einer Fachoberschule, der die fachpraktische Ausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife bei uns absolviert), der Entgelt bekommt und mit Pers-Gruppe 190 und dem SV-Schlüssel 0000 angemeldet ist. Direkt nach dem Praktikum (während der Sommerferien) möchten wir ihn gerne noch einen weiteren Monat als Aushilfe (kein Minijob) beschäftigen. Ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich, obwohl er schon als Praktikant angestellt war?

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung nach einjährigem Praktikum

    Hallo Elisabeth T.,
     
    Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen/Berufskolleg innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet.
     
    Während des ersten Ausbildungsjahres wird grundsätzlich eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Die fachpraktische Ausbildung ist im Regelfall nicht für sich allein, sondern als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule/Berufskolleg zu beurteilen, die die Klassen 11 und 12 umfasst.

    Im Rahmen dieser Gesamtausbildung legt die Fachoberschule/Berufskolleg die Ausgestaltung des Praktikums fest und regelt die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe der Praktikumsbestimmungen.


    Das Praktikum stellt sich somit als nicht abtrennbarer Bestandteil der Schulausbildung dar. Als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildungsphase ist das Praktikum mithin nicht als Beschäftigung zu werten.
     
    Solche Praktikanten sind - da Entgelt gezahlt wird - mit dem Personengruppenschlüssel „190“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ zu melden.
     
    Bei einer im Anschluss an das Praktikum in den Sommerferien ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung wird grundsätzlich nicht von Berufsmäßigkeit ausgegangen. Diese kann somit sozialversicherungsfrei beurteilt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die gilt auch, sofern die kurzfristige Beschäftigung beim „gleichen Arbeitgeber“ ausgeübt wird, bei dem bereits das Praktikum absolviert wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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