Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung möglich

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung möglich

    Hallo Expertenteam,


    ein ehemaliger Schüler, 16 Jahre alt, (Schulentlassener/Realschule im Sommer 2024) übt dauerhaft einen Minijob aus. Ab Februar 2025 geht er für 6 Monate ins Ausland und dort zum College, ab August 2025 macht er in Deutschland sein Abitur.

    Er übt zusätzlich zum Minijob, vom 19.09.2024 - 18.11.2024 bei einem anderen Arbeitgeber eine befristete Beschäftigung aus. Kann diese als kurzfristige Beschäftigung sv-frei abgerechnet werden?

    Danke für Ihre Antwort

     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung möglich

    Guten Tag,
     
    neben der Zeitgrenze von 3 Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig, sofern das Entgelt über 538 EUR im Monat liegt. Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzusehen ist. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit werden nur Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die Person im Sommer 2024 aus der Schule entlassen. Bis zur geplanten Aufnahme einer schulischen Weiterbildung gilt er somit als beschäftigungslos und die Einnahmen aus der kurzfristigen Beschäftigung sind von wirtschaftlicher Bedeutung. Es liegt folglich Berufsmäßigkeit vor, welche die Meldung als kurzfristig Beschäftigter ausschließt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung möglich

    Hallo Expertenteam,


    danke für Ihre Antwort.

    Das Minijobgehalt beträgt monatlich 538,00. Bei der kurzfristigen Beschäftigung soll er ein Monats-Gehalt von 450,00€ bekommen. Gilt hier gleiche Betrachtungsweise bzgl. der Berufsmäßigkeit?

    Nochmals Danke für Ihre Antwort

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung möglich

    Guten Tag,
     
    die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die drei monatige Zeitgrenze nicht überschritten wird und regelmäßig ein maximales Arbeitsentgelt von 450 Euro gezahlt wird, ist die Berufsmäßigkeit in diesem Fall nicht zu prüfen.
     
    Somit kann von einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV ausgegangen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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