Sehr geehrte Damen und Herren,
wäre es zulässig, dass ein Ferienarbeiter (sv-frei), der zum Oktober 2022 eingetreten und bis 31.12.2022 befristet ist, danach direkt ab 01.01.2023 im selben Betrieb eine geringfügige Beschäftigung antritt?
Oder ist dies SV-rechtlich nicht zulässig?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückemldung.