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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung -- Frage zur Berufsmäßigkeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein potentieller Mitarbeiter, 26 Jahre alt, bei der gesetzlichen KK mit eigener Mitgliedschaft pflichtversichert, macht seit Mitte Oktober eine Ausbildung zum Psychotherapeuten bei einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut. Kann er während der Advents- Weihnachtszeit kurzfristig abgerechnet werden? Es liegt in diesem Zeitraum keine weitere Beschäftigung vor und im Kalenderjahr 2025 sind erst 18 Arbeitstage kurzfristig abgerechnet worden.....

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung -- Frage zur Berufsmäßigkeit

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich kann eine kurzfristige Beschäftigung bei Einhaltung der Zeitgrenzen dann vorliegen, wenn diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, kann unterstellt werden, dass
    sie grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
     
    In Ihrem Fall gehen wir davon aus, dass aufgrund der Ausbildung Sozialversicherungspflicht besteht und damit eine Hauptbeschäftigung gegeben ist.
     
    Sofern also die Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr 2025, unter Anrechnung der bisherigen kurzfristigen Beschäftigungen, nicht
    überschritten werden, kann die Beschäftigung bei Ihnen als kurzfristige Beschäftigung qualifiziert werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen 
     
    Ihr Expertenteam

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