Hallo,
werden bei der Prüfung der Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen für eine kurzfristige Beschäftigung mit Rahmenarbeitsvertrag (für 1 Zeitjahr v. 01.10.25-30.09.26) nur die tatsächlich gearbeiteten Tage herangezogen oder werden hierbei auch Krankheitstage und Urlaubstage als Arbeitstage im Sinne dieser Regelung berücksichtigt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.