Ich würde gern eine Ukrainerin, die bereits einen sv-pflichtigen Teilzeitjob hat und zusätzlich Aufstockungsleistungen nach SGB bekommt als kurzfristige Aushilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kurzfristig mit Pauschalversteuerung durch Arbeitgeber beschäftigen.
Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung bei Leistungen nach SGB
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kurzfristige Beschäftigung bei Leistungen nach SGB
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RE: kurzfristige Beschäftigung bei Leistungen nach SGB
Guten Tag,
wir unterstellen, dass die zukünftige Mitarbeiterin von der Agentur für Arbeit einen Aufstockungsbetrag oder aber Bürgergeld nach dem SGB II bezieht.
Bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Rahmen der Kurzfristigkeit sozialversicherungsfrei durchzuführen ist, muss im Vorfeld die Berufsmäßigkeit überprüft werden.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, kann i. d. R. angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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