Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung 70 Tage Regelung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung 70 Tage Regelung

    Hallo zusammen,


    wenn die kurzfristige Beschäftigung beispielsweise im September beginnt und bis Dezember keine 70 Tage verbraucht sind, dürfen für das darauffolgende Kalenderjahr, also von Januar bis August beispielsweise, wieder 70 Tage gearbeitet werden ? oder zählen die Tage vom Vorjahr bei den Tagen im nächsten Jahr mit?


    Danke vorab.

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung 70 Tage Regelung

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
    Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
     
    Bei einer Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus werden die Beschäftigungszeiten in beiden Kalenderjahren zusammengerechnet bzw. die Beschäftigung wird im Ganzen betrachtet.
     
    Zwischen zwei Arbeitseinsätzen beim selben Arbeitgeber müssen mindestens zwei Monate liegen, damit von einer erneuten kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden kann.

    Sie liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

    In Ihrem Sachverhalt wäre eine kurzfristige Beschäftigung unter der Voraussetzung möglich, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird.

    Hierbei ist folgendes zu beachten:

    Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, ist diese grundsätzlich auf maximal ein (Zeit-) Jahr zu begrenzen (z. B. 01.09.2024 bis 31.08.2025) Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind nur dann erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.

    Dabei ist es unerheblich, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschreitet.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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