Sehr geehrte Damen und Herren, ein im Hauptberuf selbständiger AN ist im Zeitraum Oktober bis März seit 2022 bis zuletzt bis März 2025 beim AG sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Es bestanden jeweils eigenständige Arbeitsverträge. Im Ende Oktober hat er für 2 Tage beim AG eine befristete Beschäftigung aufgenommen. Teilen Sie meine Auffassung, dass trotz der Beschäftigungen bis März 2025 für die Beschäftigung Oktober eine kurzfristige sv-frei Beschäftigung möglich ist. Vielen Dank Kluge
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kurzfristige Beschäftigung
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RE: kurzfristige Beschäftigung
Guten Tag,
bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung in Bezug auf die Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres
werden Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristigen Beschäftigungen zusammengerechnet.
In dem von Ihnen geschilderten Fall bestanden zwar mehrere Beschäftigungsverhältnisse, die aber sozialversicherungspflichtig waren und damit nicht als
kurzfristige Beschäftigungen anrechenbar sind.
Demnach wird die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung nicht überschritten.
Darüber hinaus kann eine kurzfristige Beschäftigung dann nicht vorliegen, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt,
wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
In diesem Sinne kann für kurzfristige Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung
ist und deshalb Berufsmäßigkeit grundsätzlich nicht vorliegt.
Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass die jetzt zu beurteilende Beschäftigung neben einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Es kann daher unterstellt werden, dass Berufsmäßigkeit nicht vorliegt.
Insoweit teilen wir Ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der auf 2 Tage befristeten Beschäftigung.
Mit freundlichen Grüßen
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