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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo zusammen,


    ein Schulabgänger möchte im September/Oktober vier Wochen in Vollzeit bei uns arbeiten. Er wollte nach seinem diesjährigen Abitur Medizin studieren, hat aber für das Wintersemester keinen Studienplatz erhalten. Er hat uns gesagt, dass er sich im nächsten Jahr erneut für ein Studium bewerben wird, ab November aber erstmal für 5 Monate nach Neuseeland reist um dort "Work & Travel" zu machen.


    Können wir ihn als kurzfristig Beschäftigten abrechnen oder ist er voll SV-pflichtig?


    Vielen Dank im Voraus!

     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigtem Studium) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
    Sofern die zu beurteilende Person einen Auslandsaufenthalt im Rahmen von „Work & Travel“ absolvieren möchte, ist zu der von Ihnen nachgefragten Konstellation von Berufsmäßigkeit auszugehen, so dass die geplante Beschäftigung nicht kurzfristig und damit nicht sozialversicherungsfrei abgerechnet werden kann.
     
    Die Tatsache, dass im Anschluss daran eine Studienaufnahme beabsichtigt ist, hat auf die Beurteilung keine Auswirkungen. Die Beschäftigung bei Ihnen müsste mit den Beitragsgruppen 1111 angemeldet werden.
     
    Sofern das monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro/Monat) nicht überschreitet, ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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