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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Hallo zusammen,


    ein kurzfristig Beschäftigter Mitarbeiter war vom Oktober 2024 bis Februar 2025 bei einem Betrieb beschäftigt, er hat dort in 2024 17 Tage und in 2025 6 Tage gearbeitet. (70 Tage-Regelung)

    Er soll jetzt beim gleichen Betrieb wieder für Juni und Juli als kurzfristig Beschäftigter Mitarbeiter angestellt werden.

    An wie vielen Tagen darf er dann dieses Jahr noch arbeiten?


    Danke vorab.

     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn die im Voraus vertraglich befristete Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr angelegt ist.
     
    Bei dieser Betrachtung sind die drei Monate und die 70 Arbeitstage gleichwertige Alternativen. Bei der Prüfung der Zeiträume sind mehrerer aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Sofern nach Zusammenrechnung die maßgeblichen Grenzen nicht überschritten werden, können grundsätzlich kurzfristige Beschäftigungen vorliegen.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall wurde die kurzfristige Beschäftigung in 2025 an 6 Tagen ausgeübt.
     
    Unter der Voraussetzung, dass hier im laufenden Kalenderjahr keine weiteren anrechenbaren Beschäftigungen – auch bei anderen Arbeitgebern - bestehen, kann die im Voraus befristete erneute Beschäftigung für 64 Tage als kurzfristige Beschäftigung betrachtet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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