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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag, eine Schulentlassene arbeitet 3 Wochen in den Schulferien und hat auf der Checkliste angegeben, dass Sie die Absicht hat, einen freiwilligen Dienst anzustreben (Bufdi). Ist die Beschäftigung bei uns in den Wochen sozialversicherungsfrei (kurzfristige Beschäftigung)?

    Danke

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Hr. Henne,
     
    eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
     
    Sie ist dann allerdings nicht mehr sozialversicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
     
    Personen, die zwischen der Beendigung ihrer Schulausbildung und der beabsichtigten Aufnahme eines Freiwilligendienstes (z. B. Bundesfreiwilligendienst) eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, gehören zum Personenkreis der berufsmäßig Beschäftigten und können somit nicht als versicherungsfreie Beschäftigung abgerechnet werden.
     
    Demzufolge unterliegt die ausgeübte Beschäftigung in Ihrem Fall der Sozialversicherungspflicht, sofern das monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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