Hallo,
Die Arbeitnehmerin befindet sich derzeit schon in Elternzeit (03/2022) kann hier von der Regelung Kürzung §17BEEG noch rückwirkend gebrauch gemacht werden. Die AN soll während der Elternzeit keinen Urlaub aufbauen.
Die Arbeitnehmerin erhielt im November immer ein Weihnachtsgeld. Im Arbeitsvertrag ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten. Hat die Arbeitnehmerin hier noch Anspruch auf eine Teilzahlung in 2022? Für die Monate Januar und Februar erhielt die Arbeitnehmerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Vielen Dank.