Expertenforum - Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

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  • 01
    Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren, es geht um einen Mitarbeiter der am 01.06.24 bei uns angefangen hat und von dem wir uns leider trennen müssen. Seine Probezeit geht noch bis zum 30.11.24. Er hat am 20.08. mitgeteilt, das seine Frau am 01.10. das 3 Kind gebärt. Er hat ab dem 12.12.-11.01.25 Elternzeit beantragt. Nun hat er ja ein Sonderkündigungsrecht von 8 Wochen vor seiner Elternzeit, ab dem tag der Geburt des Kindes. habe ich eine Chance ihn zu Kündigungen und zu welchem Datum? wir würden ihn gerne noch in seiner probezeit spätestens zum 30.11.24 kündigen .


    Können sie mich Datum bitte zurück rufen unter +49 35204 2708 18 oder per Email c.wutzler@lwn-lufttechnik.de


    ich benötige eine Rückantwort bis zum 05.011.24


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass wir Sie im Rahmen dieses Forums nicht zurückrufen oder Ihnen eine persönliche E-Mail schreiben können.


    Gemäß § 18 Abs. 1 BEEG verfügt der Mitarbeiter bereits über einen Sonderkündigungsschutz. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig davon, dass sich der Arbeitnehmer noch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses befindet. Der Sonderkündigungsschutz beginnt acht Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternzeit, hier also ab 16. Oktober 2024.


    Aufgrund des Sonderkündigungsschutzes sind Kündigungen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen für den Fall der Betriebsstilllegung oder besonders schwerer Pflichtenverstöße des Arbeitnehmers. Hierfür müssten Sie einen Antrag auf Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung bei der nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörde stellen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    das heißt das in diesem Fall keine Kündigung möglich ist. Was sind den schwere Pflichtverstöße, die zu einer Kündigung im Sonderkündigungsschutz führen können?


    Der Mitarbeiter hat bereits seine zweite Elternzeit beantragt vom 14.04.25 bis zum 15.09.25.

    Gibt es eine Möglichkeit ihn zwischen den beiden Elternzeiten zu kündigen. Seine Probezeit wäre am 30.11.24 ausgelaufen. kann man ihn dann am 31.01. zum 28.02. kündigen?


    Können sie mir bitte heute dazu noch eine Rückantwort geben, da mein Chef sehr drängelt.


    Vielen dank.

  • 04
    RE: Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Ich habe noch einmal geschaut er hat ja dann wieder 8 Wochen Kündigungsschutz vor der Zeiten Elternzeit ab dem 17.02.25, das heißt man könnte ihn am 15.01. zum 15.02.25 problemlos kündigen. Wäre das möglich unter den Umständen?


    Vielen Dank für eine schnelle Rückantwort.


    Herzlich grüßt

    claudia wutzler

  • 05
    RE: Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Schwere Pflichtenverstöße sind vor allem Straftaten gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen.


    Wenn die Probezeit am 30. November 2024 endet und im Betrieb unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelung gemäß § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, benötigen Sie für eine (ordentliche) Kündigung nach dem 30. November 2024 einen rechtfertigenden Kündigungsgrund (betriebsbedingt, personenbedingte oder verhaltensbedingt). Ob ein solcher Kündigungsgrund vorliegt, können wir aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts nicht beurteilen. Liegt ein solcher Kündigungsgrund vor, kommt eine Kündigung vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist vor Eintritt der zweiten Elternzeit, aber nach Beendigung der ersten Elternzeit in Betracht.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 06
    RE: Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre weitere Nachfrage.


    Für eine Kündigung in dem von Ihnen angegebenen Zeitfenster benötigen Sie gemäß der vorstehenden Antwort einen rechtfertigenden Kündigungsgrund, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer unter Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG beschäftigt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 07
    RE: Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bei unserem Mitarbeiter würde es sich um eine personen- und verhaltensbedingte Kündigung handeln, da er sich nach mehrfachen wiederholten Male nicht an die arbeitsrechtlichen Pflichten (mangelnde Arbeitsleistung und Qualität, unentschuldigtes Fehlen, andere Mitarbeiter von der Arbeit ablegen) hält und er jeden Monat mehrfach seit dem 01.06.2024 krank ist unter falscher Diagnose, sich krank schreiben lässt. ( auf Vorschlag der Ärztin). Er in seiner bisherigen Einarbeitungszeit eine Produktivität von 50% aufweist, aufgrund von Ausfall durch Krankheit, er sich auch nicht ins Team integriert kann.


    Im Unternehmen sind mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, die die Tätigkeit von diesem Mitarbeiter ausüben können.


    Wären dies Kündigungsgründe, das wir Ihn nach der ersten Elternzeit vom 12.12.-09.01.2025 eine ordentliche Kündigung unter den Kriterien am 15.01.25 zum 15.02.25 aushändigen dürfen ohne eine Genehmigung von der Aufsichtsbehörde für Elternzeit und Kündigungsschutz zu beantragen?


    Muss man dem Mitarbeiter in diesem Fall zwei Abmahnungen aussprechen vor Kündigung oder geht das auch ohne?


    Vielen Dank für eine schnelle Rückantwort.

    Grüße

    C.Wutzler

  • 08
    RE: Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wäre eventuell eine Möglichkeit im Vorfeld seine Probezeit zu verlängern, aufgrund von Krankheit erfolgte keine Einarbeitung. Seine Probezeit wäre am 30.11.24 zu Ende. Könnte man diese verlängern bis zum 28.02.25 um 3 Monate. Kann man dann entsprechend eine Kündigung von 2 Wochen ausstellen oder verlängert sich diese dann trotzdem auf 4 Wochen? Muss dann eine Angabe von Gründen erfolgen? Wäre dann eine Kündigung am 15.01.25 zum 31.01.25 zu lässig?


    Ich benötige bitte sehr dringend bis morgen vormittags eine Rückantwort.


    Vielen Dank.

    C. Wutzler

  • 09
    RE: Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Die von Ihnen mitgeteilten Pflichtenverstöße können grundsätzlich eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Allerdings dürften die Pflichtenverstöße nicht so schwerwiegend sein, dass eine Abmahnung entbehrlich ist. Das heißt, Sie müssten den Mitarbeiter vor Ausspruch der Kündigung einschlägig abmahnen.


    Die Erkrankung „an sich“ stellt keinen Pflichtenverstoß dar. Denkbar wäre hier allenfalls eine personenbedingte Kündigung. Die Einzelheiten hierzu können wir allerdings nicht im Rahmen dieses Expertenforums klären. Hier ist eine Beratung im Einzelfall unerlässlich.


    Sollten Sie weitere Rückfragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 010
    RE: Kündigung während der Probezeit bei Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre weitere Nachfrage.


    Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist gesetzlich nicht zulässig. Unabhängig hiervon gilt nach Ablauf von sechs Monaten kraft Gesetzes das Kündigungsschutzgesetz, sofern der Betrieb unter Beachtung der Anrechnungsregelung in § 20 Abs. 1 S. 4 KSchG mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. In diesem Falle bedarf die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, also eines Kündigungsgrundes, also betriebsbedingt, personenbedingte oder verhaltensbedingt.


    Im Kündigung schreiben selbst müssen die Kündigungsgründe nicht angegeben werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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