Expertenforum - Kündigung durch AN und anschl. div AU bis Beschäftigungsende

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  • 01
    Kündigung durch AN und anschl. div AU bis Beschäftigungsende

    Der Arbeitnehmer hat am 10.10.24 seine Kündigung zum 30.11.24 eingereicht. Gleichzeitig hat er uns eine AU vom Allgemeinmediziner bis zum 07.11.24 vorgelegt. Anschl. reichte der AN eine erneute AU vom 08.11.-15.11.24 ein als Erstbescheinigung vom Dermatologen. Von diesem Dermatologen folgte dann die nächste AU, wieder als Erstbescheinigung vom 18.11.-23.11.

    Der Mitarbeiter verfügt noch über 20 Resturlaubstage, die er im November hätte antreten können.

    Muss man das als Arbeitgeber hinnehmen, dass ein Mitarbeiter sich nun bis zum Beschäftigungsende krank schreiben lässt um somit eine Entgeltfortzahlung plus Urlaubsabgeltung zu erhalten ?

  • 02
    RE: Kündigung durch AN und anschl. div AU bis Beschäftigungsende

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nehmen Sie bitte Kontakt zu der Krankenkasse des Arbeitnehmers auf, ggf. kann eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kündigung durch AN und anschl. div AU bis Beschäftigungsende

    Ich denke nicht, dass dieses Thema das Arbeitsrecht betrifft.

    Viel mehr stellt sich doch langsam die Frage, warum die Krankenkassen das dulden.

    Mittlerweile ist es "normal", dass Mitarbeiter die kündigen oder gekündigt werden zum Arzt laufen und sich bis zum Beschäftigungsende krank schreiben lassen um so eine finanzielle Urlaubsabgeltung zu erhalten.

    Wir melden diese Vorfälle regelmässig und es ändert sich nichts. Oft sind es sogar die gleichen Ärzte, die derartige Krankschreibungen vornehmen.

    Auch wird beim medizinischen Dienst seit Corona keine Untersuchung mehr vorgenommen, sondern lediglich eine telefonische Befragung - bisher immer ohne Ergebnis.


     

  • 04
    RE: Kündigung durch AN und anschl. div AU bis Beschäftigungsende

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Rechtlich betrachtet ist Ihre Frage tatsächlich dem Arbeitsrecht zuzuordnen.


    Grundsätzlich kommt den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein hoher Beweiswert zu, mit der Folge, dass durch die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch der Nachweis für den Abnehmer geführt werden kann, arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Allerdings erkennt das Bundesarbeitsgericht seit einiger Zeit an, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern kann. Dies wird unter anderem dann angenommen, wenn ein kündigender oder gekündigter Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau zur Kündigungsfrist sind.


    Sollte die Arbeitsunfähigkeit in Ihrem Fall daher tatsächlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen, könnte sich der Arbeitgeber auf eine Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berufen.


    Im Streitfall müsste dann der Arbeitnehmer darlegen, woran er erkrankt war, welche Medikamente er nehmen musste und welche sonstigen Verhaltensmaßregelungen ihm der Arzt auferlegt hat. Im Zweifel muss der Arbeitnehmer den behandelnden Arzt als Zeugen benennen und von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.


    Möglich ist also eine Mitteilung an den Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert ansieht und deshalb der Arbeitnehmer zur Darlegung der vorstehenden Tatsachen aufgefordert wird. Der Arbeitgeber müsste dann bewerten, ob die vom Arbeitnehmer geschilderten Tatsachen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit plausibel erscheinen lassen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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