Expertenforum - Krankenversicherungspflicht in Deutschland

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  • 01
    Krankenversicherungspflicht in Deutschland

    Liebes Experten-Team,


    wir haben mal wieder einen Vorgang, bei dem wir um Ihre Mithilfe bitten.


    Wir haben seit 01.10.24 einen neuen unbefristeten Mitarbeiter aus Spanien. Dieser legt uns jetzt eine Krankenversicherungsbestätigung von einem spanischen Krankenversicherungsunternehmen vor. Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass die Krankenversicherung jeweils 90 Tage gilt ab Beginn jeder Reise und auf 10.000,00 Euro begrenzt ist pro Schadenfall. Für uns sieht das wie eine private Auslandsreisekrankenversicherung aus, ebenso ist keine Pflegeversicherung abgeschlossen.

    Wir haben den Mitarbeiter mehrfach darauf hingewiesen, dass es in Deutschland eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gibt und er sich eine andere Krankenversicherung suchen muss. Er weigert sich aber eine andere Krankenversicherung abzuschließen und möchte seine beibehalten und sieht nicht ein dass er tätig werden muss.

    Wie ist das weitere Vorgehen vom Arbeitgeber um alle gesetzlichen Vorschriften einhalten zu können auch wenn sich der Arbeitnehmer weigert? Müssen wir als Arbeitgeber dies an irgendeiner Stelle melden? Oder müssen wir den Arbeitnehmer einfach bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden? Oder haben wir hier nur die Möglichkeit über individuelle arbeitsrechtliche Konsequenzen den Vorgang zu klären?


    Bitte um kurze Rückmeldung.


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

  • 02
    RE: Krankenversicherungspflicht in Deutschland

    Hallo M. Sering,
     
    um nachzuweisen, dass für einen Mitarbeiter die spanischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wäre dem deutschen Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung vorzulegen. Legt er keine A1-Bescheinigung vor, hat der Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nach deutschem Recht vorzunehmen. Die Vorlage einer Bescheinigung vom spanischen Krankenversicherungsträger - vermutlich im Rahmen einer Auslandreisekrankenversicherung - ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht ausreichend.
     
    Demzufolge finden in Ihrem Fall für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Beschäftigung die deutschen Rechtsgrundsätze Anwendung. 
     
    Dabei gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Bei Beginn der Krankenversicherungspflicht hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Wird das Wahlrecht vom Arbeitnehmer nicht selbst wahrgenommen oder eine entsprechende Information nicht rechtzeitig vorgelegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er zuletzt versichert war. 
     
    In Fällen, in denen der versicherungspflichtige Arbeitnehmer sein Krankenkassenwahlrecht nicht selbst ausübt und er zugleich noch bei keiner Krankenkasse versichert war, hat ihn der Arbeitgeber bei einer nach §§ 173 ff. SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den dort genannten möglichen Krankenkassen trifft der Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, den Mitarbeiter über die gewählte Krankenkasse schriftlich zu unterrichten.
     
    Bezüglich Ihrer Frage, welche Sanktionierungsmöglichkeiten der Arbeitgeber z. B. bei einer Weigerung zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts gegenüber dem Arbeitnehmer hat, können aufgrund der arbeitsrechtlichen Aspekte in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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