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  • 01
    Krankenversicherung - Gesetzlich, Privat, Freiwillig Gesetzlich

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    in unserem Unternehmen gibt es zwei beschäftigte Personen, zu denen es Fragen in der Sozialversicherungspflicht gibt.


    1) ein beschäftigter Angestellter hat bisher die jährliche Arbeitsentgeltgrenze nicht überschritten. Ab 01.01.2025 wurde das monatliche Gehalt so erhöht, dass es in diesem Jahr zu einer Überschreitung kommt.

    Frage: Muss in der Lohnabrechnung zwingend eine Änderung vorgenommen werden? Er möchte keine private KV. An den Beiträgen würde sich nichts ändern, wenn er auf freiwillig gesetzlich umgeschlüsselt werden würde. Ist das Pflicht oder kann man den Schlüssel 1111 belassen?


    2) Eine bisher angestellte Beschäftigte übernimmt die Geschäftsführung. Sie ist außerdem Gesellschafter und verfügt über 50% Anteile der GmbH. Mit ihrem Gehalt bleibt sie unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

    Frage: Muss hier zwingend eine Statusfeststellung erfolgen? Oder kann in der Lohnabrechnung weiterhin die SV mit Beitragsschlüssel 1111 erfolgen?


    Besten Dank für Ihre Unterstützung

  • 02
    RE: Krankenversicherung - Gesetzlich, Privat, Freiwillig Gesetzlich

    Hallo Personalsachbearbeitung,
     
    zu Frage 1:
     
    Bei Mitarbeitern, deren Jahresarbeitsentgelt durch eine Entgelterhöhung im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sollte zeitnah zur amtlichen Bekanntmachung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres (in der Regel jeweils im Dezember) vom Arbeitgeber geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit zum 01.01. des Folgejahres vorliegen. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2026 übersteigen sollte, unterliegt die Beschäftigung ab dem 01.01.2026 „Kraft Gesetzes“ der Krankenversicherungsfreiheit.  Eine entsprechende Umschlüsselung ist vorzunehmen.
     
    Zu Frage 2:
     
    Ein Statusfeststellungsverfahren ist durch die deutsche Rentenversicherung Bund immer dann notwendig, wenn sich bei einer Person nicht eindeutig feststellen lässt, welchen Sozialversicherungsstatus sie eigentlich innehat.
     
    Nach Ihrer Schilderung ist für uns ab dem Zeitpunkt der Geschäftsführungsübertragung nicht mehr von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung auszugehen.   
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen, um den zukünftigen Status verbindlich festzulegen.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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