Expertenforum - Krankenversicherung ermäßigter Satz im Vorruhestand / Sabbatical ohne Altersteilzeit

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  • 01
    Krankenversicherung ermäßigter Satz im Vorruhestand / Sabbatical ohne Altersteilzeit

    Hallo zusammen,

    unser Mitarbeiter geht in Sabbatical und danach nahtlos in Rente (Vorruhestand, aber keine Altersteilzeit).

    Der Mitarbeiter hat ab Beginn Sabbatical vertraglich keinen Anspruch auf Krankengeld und wird diesen auch nicht mehr bekommen, weil er eben nahtlos danach in Rente geht.

    Darf in diesem Fall während des Sabbaticals der ermäßigte Satz in der KV angewandt werden?

  • 02
    RE: Krankenversicherung ermäßigter Satz im Vorruhestand / Sabbatical ohne Altersteilzeit

    Hallo uschreyer-hoerau,

    Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz sind während der Freistellung im Rahmen eines Sabbaticals nur zu erheben, wenn die Beschäftigung nach Freistellung nicht wieder aufgenommen wird, weil der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Das kann zum Beispiel bei einer Freistellung zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit unmittelbar vor der Rente möglich sein. Hier kann der Beschäftigte vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft den Krankengeldanspruch nicht realisieren. Ohne Krankengeldanspruch ist deshalb der ermäßigte Beitragssatz zu verwenden.

    Hingegen ist für Arbeitnehmer, die nach der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden. Bezieher von Vorruhestandsgeld werden sozialversicherungsrechtlich wie beschäftigte Arbeitnehmer behandelt und unterliegen als solche der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. In der Krankenversicherung findet der ermäßigte Beitragssatz Anwendung (Beitragsgruppenschlüssel „3101“, Personengruppenschlüssel „108“).
     
    In Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage, wie in Fällen der von Ihnen geschilderten Art zu verfahren ist, wäre nach unserem Verständnis ab Beginn der Freistellung weiterhin der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung zu schlüsseln, sofern sich im unmittelbaren Anschluss an das Sabbatical kein Rentenbezug, sondern die Sozialversicherungspflicht als Vorruhestandsgeldbezieher anschließt.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Beurteilung von der Krankenkasse der betroffenen Person anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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