Expertenforum - Krankenversicherung der Rentner

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  • 01
    Krankenversicherung der Rentner

    Liebes Expertenteam,


    ein bislang familienversicherter Arbeitnehmer (Minijob) möchte gesetzliche Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze beantragen. Bislang ist er familienversichert, weil er keine weiteren eigenen Einkünfte hat. Bis vor 5 Jahren war er privat krankenversichert. Was für Krankenkassenbeiträge werden dann aus den Renteneinkünften generiert? Muss er sich wieder privat versichern oder kann er familienversichert bleiben (Rente ca. 150 - 180 €) oder wird er gesetzlich krankenversichert über die Rente? Was bedeutet das für den Minijob?

    Vielen Dank.

    Tanja

     

  • 02
    RE: Krankenversicherung der Rentner

    Hallo Tanja,
     
    in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den besteht auch in der sozialen Pflegeversicherung eine Versicherung.
     
    Die Prüfung hierzu erfolgt grundsätzlich „von Amts wegen“ bei Eingang des Rentenantrags durch die gesetzliche Krankenkasse, bei der aktuell der Krankenversicherungsschutz besteht.
     
    Sind - wie in Ihrem Fall unterstellt - die Voraussetzungen der KVdR nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob der Krankenversicherungsschutz weiterhin im Rahmen einer Familienversicherung sichergestellt werden kann.
     
    Verfügen Familienangehörige über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 505,00 €) überschreitet, unterstellt der Gesetzgeber, dass bei diesen Personen kein Schutzbedürfnis vorliegt. Deshalb ist eine Familienversicherung in diesen Fällen ausgeschlossen. Dagegen ist die Einkommensgrenze im Kalenderjahr 2024 538,00 € bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung immer nur dann zu berücksichtigen, sobald der Familienangehörige auch Arbeitsentgelt aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis erzielt.
     
    § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) IV definiert das Gesamteinkommen als Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Als Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts gehören u.a. auch Einkünfte aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Einnahmen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung, die grundsätzlich auf die Einkommensgrenze der Familienversicherung mit anzurechnen ist.
     
    Zur rechtsverbindlichen Abklärung, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ob bei Nichterfüllen ggf. eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen ist, empfehlen wir der betroffenen Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Der jeweilige Krankenversicherungsschutz hat auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Auswirkungen (Beitragsgruppenschlüssel „6500“ Personengruppenschlüssel „109“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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