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  • 01
    Krankenkassenbeitrag aus Rente bei Hauptjob oberhalb BBG

    Sehr geehrte Damen und Herrn,

    muss ein Rentner (Rente für besonders langjährig Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze) den von der Rentenversicherung gezahlten Beitragszuschuss an die Krankenkasse weiterleiten, auch wenn die Krankenkasse vom Arbeitgeber bereits den Höchstbeitrag aus dem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhält? Der Beschäftigte hat ein Gehalt weit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

    Bei Mehrfachbeschäftigung würde das dazu führen, dass nach Jahresende die Beiträge gegeneinander aufgerechnet würden. Wie ist es bei Bezug von Gehalt und Rente?

    Vielen Dank!

    Freundliche Grüße

    A.P.

  • 02
    RE: Krankenkassenbeitrag aus Rente bei Hauptjob oberhalb BBG

    Hallo LohnBWS,
     
    wir gehen in Ihrem Sachverhalt davon aus, dass die betreffende Person als „JAE-Übergrenze“ freiwillig gesetzlich krankenversichert ist.
     
    Bei Bezug einer Altersvollrente für langjährig Versicherte vor Vollendung der Regelaltersgrenze mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lautet der Beitragsgruppenschlüssel „9111“ bei Anwendung des Firmenzahlerverfahrens (Personengruppenschlüssel „120“).
     
    Allerdings ist zu beachten, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist.
     
    Bei freiwillig Versicherten, die neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung gleichzeitig eine Rente erhalten, ist zunächst das Arbeitsentgelt und danach alle weiteren Einkünfte - in der nach § 238a SGB V vorgesehenen Reihenfolge - für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung heranzuziehen.
     
    Dabei wird der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
     
    Demzufolge hat eine Entrichtung von Beiträgen sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus der Rente zu erfolgen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung als weiterer Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen.

    Aus unserer Sicht erscheint es hier sinnvoll, dass die betroffene Person vorab ihre Krankenkasse kontaktiert und mit dieser die weitere Vorgehensweise abstimmt.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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