Expertenforum - Krankengeldzuschuss bei Wiedereingliederung

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Krankengeldzuschuss bei Wiedereingliederung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin ist seit 5 Monaten im Krankengeldbezug.

    Ab Februar beginnt die Wiedereingliederung mit täglich 3 Stunden. Da die Arbeitnehmerin finanzielle Schwierigkeiten hat, möchte der Arbeitgeber während der Wiedereingliederungsphase der AN mtl. 400 € Krankengeldzuschuss zukommen lassen.

    Unsere Frage ist nun: Soweit der Zuschuss zusammen mit dem Krankengeld das ursprüngliche Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 € mtl. übersteigt, beitragsfrei zu behandeln ist?

    Oder wird der während der Wiedereingliederungsphase gezahlte Zuschuss als Entgelt für die geleisteten Stunden angesehen und somit beitragspflichtig?

    Ein Krankengeldzuschuss wurde bisher, also vor Beginn der Wiedereingliederung noch nicht bezahlt. Die Mitarbeiterin ist jetzt erst bzgl. ihrer finanziellen Lage auf den Arbeitgeber zugekommen.

    Vielen Dank im Voraus...

     

  • 02
    RE: Krankengeldzuschuss bei Wiedereingliederung

    Hallo Frau Maier,
     
    während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber ist während dieser Zeit nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Daher sind vom Arbeitgeber in dieser Zeit auch keine Beiträge zu entrichten.
     
    Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung während der stufenweisen Wiedereingliederung eine (Teil-)Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung, handelt es sich dabei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Diese Zahlung gilt nicht als Zuschuss zum Krankengeld. Dementsprechend kommen die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV beitragsrechtlich für diese Zahlungen nicht zur Anwendung.
     
    Das während der stufenweisen Wiedereingliederung beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist in der nächsten Entgeltmeldung zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.