Expertenforum - Krankengeldzuschuss

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  • 01
    Krankengeldzuschuss

    Liebes Experten Team,

    eine Mitarbeiterin, welche hauptberuflich Selbstständig ist und sich nur in den Sozialversicherungszweigen der RV + AV in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei uns befindet, fällt nun für einen längeren Zeitraum aus der Lohnfortzahlung. Leider erhält die Mitarbeiterin erst nach 6 Monaten Krankengeld von Ihrer freiwilligen Krankenversicherung.


    Besteht die Möglichkeit als Arbeitgeber, einen beitragsfreien Krankengeldzuschuss zu zahlen auch wenn die Mitarbeiterin kein Krankengeld erhält? Oder ist der beitragsfreie Zuschuss zwingend an eine Krankengeldzahlung geknüpft? Wenn die Möglichkeit des beitragsfreien Zuschusses besteht, wie hoch dürfte dieser sein?


    Wenn dies alles nicht möglich ist, könnte der Arbeitgeber weiterhin auf freiwilliger Basis Lohnfortzahlung über die 6 Wochenfrist

    hinaus leisten?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Beste Grüße

    A. Glöß

  • 02
    RE: Krankengeldzuschuss

    Guten Tag,
     
    in § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV wird geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen (z.B. ein Krankengeldzuschuss), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z.B. Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Wird aber kein Krankgeld gewährt, findet § 23c SGB IV keine Anwendung. Die vom Arbeitgeber gezahlten Leistungen unterliegen dann in voller Höhe der Beitragspflicht.
     
    Ihre Frage nach einer freiwilligen Lohnfortzahlung betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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