Expertenforum - Krankengeldbezug vor & während Mutterschutzzeitraum

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  • 01
    Krankengeldbezug vor & während Mutterschutzzeitraum

    Sehr geehrtes Team,


    eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin ist bereits langfristig arbeitsunfähig erkrankt (seit Mai 2024) und befindet sich bereits seit Juli 2024 im Krankengeldbezug. Während des Krankengeldbezugs wurde eine Schwangerschaft festgestellt. Dieselbe Erkrankung, die bereits vor der Schwangerschaftsfeststellung auftrat, dauert über die Geburt hinweg an. Die Arbeitnehmerin beabsichtigt nach der Geburt Elternzeit zu nehmen. Die letzten 3 Monate vor dem Krankengeldbezug hat die Arbeitnehmerin ein Netto von ca. 1.600 € bezogen.


    Wie ist der Anspruch auf Mutterschutz während des Krankengeldbezugs 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt zu bewerten und welches Entgelt wird für die Berechnung bei Anspruch Mutterschaftsgeld zugrunde gelegt? Erfolgt eine Berechnung auf Basis von dem zuletzt bezogenen Krankengeld, welches die Krankenkasse dem Arbeitgeber mitteilen müsste oder wird das letzte Netto vor dem Krankengeldbezug genommen?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Krankengeldbezug vor & während Mutterschutzzeitraum

    Hallo HR-Personalabteilung,

    während der Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Mutterschaftsgeld beziehen.
     
    Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.

    Ein „abgerechneter“ Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmerin möglich ist.

    Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören keine Monate, für die kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten, es sei denn, die Arbeitnehmerin ist der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate stellen keine Drei-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.

    Demzufolge sind in einem solchen Fall die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Krankengeldbezug für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes der Mitarbeiterin maßgebend.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

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