Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben einen Mitarbeiter der in den ersten vier Wochen der Beschäftigung sich für zwei Tage arbeitsunfähig gemeldet hat aber ohne ärtzliches Attest. Besteht trotzdem Anspruch auf Krankengeld?
MfG
Karl
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Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben einen Mitarbeiter der in den ersten vier Wochen der Beschäftigung sich für zwei Tage arbeitsunfähig gemeldet hat aber ohne ärtzliches Attest. Besteht trotzdem Anspruch auf Krankengeld?
MfG
Karl
Hallo Karl L,
bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen kommt die Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) zum Tragen. Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen nach der Beschäftigungsaufnahme erkrankt, hat also erst ab der fünften Woche Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung. Während der Wartezeit ist die finanzielle Absicherung grds. durch den Anspruch auf Krankengeld gewährleistet.
Für den Anspruchsbeginn des Krankengeldes im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit ist nach § 46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V die ärztliche Feststellung maßgebend. Der Anspruch entsteht daher nicht bereits mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern frühestens mit dem Tag der ärztlichen Feststellung.
Dementsprechend ist der Anspruch auf Krankengeld vom Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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