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  • 01
    Krankengeld, Mitaufnahme ins Krankenhaus, EEL

    Die Mitarbeiterin hat ihren behinderten Sohn (14 Jahre, GdB 80%) ins Krankenhaus begleitet. Eine Bescheinigung des Krankenhaus über die Notwendigkeit der Begleitung liegt vor.

    Wie ist dies im Lohn abzurechnen und welche EEL ist zu erstellen? Als Kind krank? Oder als Mitaufnahme ins Krankenhaus? Hierzu werden von Datev unterschiedliche EEL übermittelt: In der EEL KV Kinderkrankengeld wird das ausgefallene Arbeitsentgelt brutto und netto ausgewiesen. In der EEL KV Krankengeld bei Mitaufnahme ins KH wird das Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Unterbrechung brutto und netto ausgewiesen.

     

  • 02
    RE: Krankengeld, Mitaufnahme ins Krankenhaus, EEL

    Hallo Steuerkanzlei Becker,
     
    seit dem 01.01.2024 haben Versicherte - auf der Grundlage des § 45 Abs. 1a SGB V - in den Fällen der von Ihnen beschriebenen Art grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, wenn sie bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden.
     
    Dies bedeutet, dass für „Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme“ (§ 45 Abs. 1a SGB V) die gleichen Regelungen in Bezug auf das EEL-Verfahren anzuwenden sind, wie beim „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ (§ 45 Abs. 1 SGB V). Demzufolge ist hier das ausgefallene Arbeitsentgelt anzugeben.
     
    Welche Schlüsselung dazu in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm zu hinterlegen ist, sollte mit dem Softwareanbieter geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Krankengeld, Mitaufnahme ins Krankenhaus, EEL

    Greift in diesem Fall nicht § 44b SGB V, wenn das Kind behindert ist und aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Behinderung die Begleitung medizinisch notwendig ist?

     

  • 04
    RE: Krankengeld, Mitaufnahme ins Krankenhaus, EEL

    Hallo Steuerkanzlei Becker,
     
    aufgrund ihrer Rückfrage haben wir uns nochmal intensiv mit der Thematik beschäftigt.
     
    Aus dem gemeinsamen Rundschreiben vom 07.09.2022 in der Fassung vom 11.12.2024 zum Krankengeld nach § 44, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV ist folgendes zu entnehmen:
     
    „Vom Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V bleibt der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V (Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung) unberührt (§ 44b Abs. 3 SGB V). Sofern Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird, besteht gemäß § 45 Abs. 1a Satz 6 SGB V kein Anspruch auf das mit Wirkung ab 01.01.2024 eingeführte Kinderkrankengeld bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme während einer stationären Behandlung für diese Zeit.
    D. h., sofern die Begleitpersonen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 oder Abs. 1a SGB V und des § 44b SGB V erfüllen, können sie zwischen den Leistungsansprüchen wählen. Insofern können begleitende Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 1a SGB V erfüllen, auch das mitunter höhere Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.“
     
    Sind also die Voraussetzungen sowohl nach § 44b als auch nach § 45 SGB V erfüllt, besteht nach den oben aufgeführten Regelungen eine Wahlmöglichkeit durch die Begleitperson.
     
    Da wir im Rahmen dieses Forums keine Kenntnis darüber haben, nach welcher Rechtsgrundlage der Leistungsanspruch beantragt wurde, empfehlen wir, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um zu klären, welche Entgeltbescheinigung hierfür erforderlich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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