Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Sachverhalte:
Fall 1:
Frau A (JAE-Übergrenzerin seit Jahren, Monatsgehalt 7.000 Euro, privat krankenversichert)) übte während der gewährten Elternzeit (15. April 2022 bis 31. Dezember 2024) eine zulässige befristete Teilzeitbeschäftigung vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2024 beim gleichen Arbeitgeber aus (Monatslohn 3.000 Euro). Von der Möglichkeit der Befreiung von der KV-Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V wurde kein Gebrauch gemacht. Frau A wird ab 1. Januar 2025 wieder vollzeitbeschäftigt. Teilen Sie meine Auffassung, dass die Vollzeitbeschäftigung der Frau A ab 1. Januar 2025, also nach dem Ende der Elternzeit, von Beginn an versicherungsfrei zur KV und PV ist? Auf die grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 20. März 2019, vgl. Nummer 4.3 letzter Absatz zur Fallgruppe b) wird Bezug genommen.
Fall 2:
Frau B (JAE-Übergrenzerin seit Jahren, Monatsgehalt 7.000 Euro, privat krankenversichert)) übt während der gewährten Elternzeit (15. April 2022 bis 31. Dezember 2024) eine zulässige befristete Teilzeitbeschäftigung vom 1. Mai 2024 bis zum Ende der Elternzeit am 31. Dezember 2024 beim gleichen Arbeitgeber aus (Monatslohn 3.000 Euro). Von der Möglichkeit der Befreiung von der KV-Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V wurde kein Gebrauch gemacht. Frau B wird ab 1. Januar 2025 wieder vollzeitbeschäftigt. Gilt auch für diesen Fall, dass die Vollzeitbeschäftigung der Frau B ab 1. Januar 2025, also nach dem Ende der Elternzeit, von Beginn an versicherungsfrei zur KV und PV ist? Oder besteht KV- und PV-Pflicht bis zum Jahresende (31.12.25) weiter?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Reiter