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  • 01
    Krank ohne AU, Anrechnung auf die 42 Tage?

    Hallo,

    eine Mitarbeiterin meldet sich am 11.12.2025 ohne Arztbesuch krank. Am Folgetag geht sie zum Arzt, der sie ab diesem Tag krankschreibt. Es folgen weitere Folgebescheinigungen, sodass die Entgeltfortzahlung abläuft. Die Krankenkasse rechnet die 42 Tage ab dem 12.12.2025 und zahlt ab dem 23.01.2026 das Krankengeld.


    Bedeutet das, dass ich als Arbeitgeber statt sechs Wochen insgesamt 43 Tage Entgeltfortzahlung leisten muss?


    Viele Grüße und danke für Ihre Antwort.

     

  • 02
    RE: Krank ohne AU, Anrechnung auf die 42 Tage?

    Hallo Podolski,
     
    da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung zum einen vordergründig das Arbeitsrecht betrifft und zum anderen die uns zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.
     
    Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) besteht bei durchgehend vorliegender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
     
    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheitsursache beruhen, sind zusammenzurechnen.
     
    Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind grundsätzlich nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen. Tage, für die ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fortgezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch anzurechnen, wenn „glaubhaft“ dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der glaubhafte Nachweis ist allerdings als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt.
     
    Der Anspruch auf Krankengeld entsteht grundsätzlich von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 SGB V). Sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht durch einen Arzt festgestellt wurde, kann dieser Zeitraum aufgrund des fehlenden Nachweises nicht von der Krankenkasse berücksichtigt werden.
     
    Letztlich sollte die Frage zur Entgeltfortzahlungsdauer und ab wann für den Mitarbeiter ein Anspruch auf Krankengeld besteht mit der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen verbindlich geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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