Expertenforum - Krank bei Eintritt

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  • 01
    Krank bei Eintritt

    Guten Tag liebes Experten-Team,


    eine neue Mitarbeiterin ist durchgängig seit Vertragsbeginn 15.03.2025 "Krank bei Eintritt", d. h. sie hat die Arbeit bisher nicht aufgenommen.

    Wie verhält sich das in diesem Fall mit der Entgeltfortzahlung?

    Muss der Arbeitgeber nach 28 Tagen, also ab dem 12.04.2025 für 42 Tage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten und wird zu diesem Zeitpunkt dann auch die DEÜV-Anmeldung fällig?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Krank bei Eintritt


    Guten Tag,


    kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.

    Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.

    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat.
     
    Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt im Falle der Arbeitsunfähigkeit, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entsteht.

    Die Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse hat in einem Fall der von Ihnen geschilderten Art entweder mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme während der ersten 4 Wochen der Beschäftigung oder spätestens mit dem ersten Tag des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zu erfolgen.
    Ihre Frage nach dem Zeitpunkt der Entgeltfortzahlung betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie Ihre Frage in die Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ einstellen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Krank bei Eintritt

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage.

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). In Ihrem Fall besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dann ab 13. April 2025.

    Zu den erforderlichen DEÜV-Meldungen melden sich unsere Experten im Sozialversicherungsrecht nochmals gesondert bei Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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