Sehr geehrtes Expertenforum,
wir haben folgenden Fall: Im Februar 2022 wurde ein Einmalbetrag bezahlt, woraus eine Märzklausel resultierte. Es wurde eine Meldung mit Meldegrund 54 für den Zeitraum vom 01.12.2021 - 31.12.2021 erstellt. Aufgrund von Kürzungsmodalitäten wurde nun im Januar 2023 der Betrag rückwirkend im Februar 2022 wieder in Abzug gebracht bzw. gekürzt.
Muss infolgedessen die Meldung mit Meldegrund 54 korrigiert werden?
Systemseitig wird nämlich in unserem Abrechnungsprogramm keine erstellt.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Abrechner