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  • 01
    Korrektur Lohnsteuer wegen unbekannter Elterneigenschaft rückwirkend Vorjahre

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    durch die DaBPV Rückmeldung der Kinderzahl wurde eine bisher nicht bekannte Elterneigenschaft gemeldet, der Kinderzuschlag wurde immer berechnet. Es wurden 2 Kinder unter 25 Jahren rückgemeldet. Die Nachfrage beim Arbeitnehmer hat ergeben, das dies tatsächlich auch so ist. Jetzt muss/müsste ja eine Korrektur rückwirkend ab 01.07.2023 erfolgen. Über das Lohnprogramm ist dies für das Jahr 2024 möglich, jedoch wird hier ja die Lohnsteuer nicht mehr korrigiert. Muss seitens des Arbeitgebers etwas beachtet werden (eventl. eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt?). Auch eine Korrektur in 2023 ist ja nicht so einfach möglich...

     

  • 02
    RE: Korrektur Lohnsteuer wegen unbekannter Elterneigenschaft rückwirkend Vorjahre

    Sehr geehrter Fragesteller


    wir unterstellen, dass sich die Anfrage auf die Pflegeversicherungs-Beiträge bezieht und bitten sonst Nachricht.


    Lohnsteuerlich gilt insoweit, dass (da bei Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers im laufenden Jahr, also 2025, der Ausgleich durch Auszahlung oder auf Rechnung erfolgen muss) keine Korrektur für 2023 und/oder 2024 notwendig ist. Die Änderung wird vielmehr mit Zufluss (im Korrekturmonat des laufenden Jahres) erfasst und wirkt sich lohnteuerlich 2025 aus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Korrektur Lohnsteuer wegen unbekannter Elterneigenschaft rückwirkend Vorjahre

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    vielen Dank für die Antwort.

    Im Bereich der Lohnsteuer ergibt sich jedoch eine Abweichung zu ungunsten des Arbeitnehmers (in 2025 monatl. Differenz 8,08 € mehr als ohne erfasste Kinder). Beim Nettoauszahlungsbetrag käme es zur Nachzahlung, womit wiederum hier eine Abweichung zugunsten des Arbeitsnehmers vorliegt.

    Es wurde also in den Vorjahren wohl zu wenig Lohnsteuer abgerechnet, daher nochmals meine Rückfrage zur Vorgehensweise - wären Meldung an das (Betriebsstätten-)Finanzamt erforderlich?


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

  • 04
    RE: Korrektur Lohnsteuer wegen unbekannter Elterneigenschaft rückwirkend Vorjahre

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage.


    Da lohnsteuerlich das Zuflussprinzip gilt, war die Lohnsteuer in den Vorjahren (für die damaligen, allerdings wegen des falschen Pflegeversicherungs-Beitrags fehlerhaft berechneten) Zuflüsse korrekt ermittelt und abgeführt. Lohnsteuerlich ergeben sich deshalb Änderungen erst im Jahr der Korrekturberechnung und Nachzahlung (mit Zufluss der Nachzahlungsbeträge), also 2025.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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